Viagra: Kostenübernahme durch die KrankenversicherungGesetzliche KrankenversicherungBis zum 31. Dezember 2003 wurden die Kosten von den Krankenkassen - zumeist erst nach Rechtsstreit - übernommen. § 34 Abs.1 SGB V Satz 7 schließt seit 1. Januar 2004 die Arzneimittel aus, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dazu zählen u. a. Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, wie Viagra. Auf die Ursache der Störung kommt es nach dem Gesetzestext nicht an. Eine Ausnahmeregelung sehen weder Gesetz noch die Arzneimittel-Richtlinien (Anlage 8) vor. Die Kosten für die Behandlung der Pulmoarteriellen Hypertonie mit Revatio werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Private KrankenversicherungDas vielfach von Versicherungen vorgebrachte Argument, Potenzprobleme bei älteren Männern seien „normale altersbedingte Fehlfunktionen“ wurde in einem Verfahren gegen eine private Krankenversicherung vor dem Dortmunder Landgericht (AZ: 2 S 25/04) im September 2004 zurückgewiesen. Ebenso: OLG Karlsruhe - 12 U 32/03 - 03.07.2003; OLG München - 25 U 4628/99 - 8.8.2000 (NJW 2000, 3442) Anders hatte noch das LG Köln (23.O.57/02) am 20. August 2003 entschieden, als es eine erektile Dysfunktion für keine Krankheit und Viagra für kein symptomatisches Medikament erklärte. BeihilfeDas Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17. Mai 2002 (Az. 2 A 11755/01.OVG) entschieden, dass Viagra® ein Arzneimittel ist, dessen Kosten nicht grundsätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden dürfen, eine entsprechende medizinische Indikation (hier: erektile Dysfunktion nach Prostatakrebsoperation) vorausgesetzt. Auf ähnlicher Linie liegt das Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. September 2005 (26 K 371/05), das Cialis als ein über die Beihilfe erstattungsfähiges Medikament behandelt. Ähnliche Themen:
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