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Unzucht: Rechtslage in westlichen Ländern

Deutschland und Österreich

Im Rahmen der Liberalisierung wurde der Begriff Unzucht als Rechtsbegriff in Deutschland aufgegeben. Der Bundesgerichtshof entschied letztmals 1962, dass der Beischlaf unter Verlobten Unzucht und deren Förderung durch das Zurverfügungstellen einer Wohnung als Kuppelei strafbar sei. In der gegenwärtigen Rechtsprechung in Deutschland wird der Begriff Unzucht nicht mehr verwandt. Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff "Unzucht mit Minderjährigen" nicht mehr. § 176 bezieht sich auf "Sexuellen Missbrauch von Kindern".

In Österreich kommt der Begriff der Unzucht im Strafgesetzbuch nur noch im § 220A vor, der die Werbung für Unzucht mit Tieren unter Strafe stellt.

Vereinigte Staaten

Früher wurde Unzucht in den Vereinigten Staaten juristisch als Verbrechen geahndet. Darunter verstand man sowohl (vaginalen) heterosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen zwei unverheirateten Personen als auch alle Sexualpraktiken außer dem heterosexuellen vaginalen Verkehr zwischen Ehepartnern. An einzelnen Orten waren sogar bestimmte Stellungen außer der sogenannten Missionarsstellung verboten, wie z.B. Oralverkehr oder Analverkehr - auch zwischen verheirateten Personen. In Michigan etwa hieß das gross indecency, was für alle Geschlechtskonstellationen verboten war (Michigan Common Law 750.338, 750.338a, und 750.338b regelten jeweils die schwule, lesbische und heterosexuelle Variante).

Im späten 20. Jahrhundert wurden viele dieser Gesetze widerrufen oder nur noch selten angewandt; die verbliebenen werden heute nicht mehr durchgesetzt, da sie nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes im Juli 2003 in Lawrence v. Texas einen Verstoß gegen das in der amerikanischen Verfassung implizit (d.h. nicht ausdrücklich) gewährleistete Recht auf Privatsphäre bilden.

Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters sind als "statutory rape" (Unzucht mit Minderjährigen) weiterhin strafbar.

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