Transsexuellengesetz

Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 unter dem vollen Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) verabschiedet, um Menschen mit von ihrem körperlichen Geschlecht abweichender Geschlechtsidentität die Möglichkeit zu geben, in der zu ihrer Geschlechtidentität passenden Geschlechtsrolle leben zu können. Es sieht entweder nur die Änderung des Vornamens oder dazu auch die vollständige Anpassung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister und der Geburtsurkunde (so genannte Personenstandsänderung) vor.

Das Transsexuellengesetz

In Deutschland, wie in vielen Ländern, deren Recht wenigstens teilweise auf dem Code Napoleon beruht, muss der Vorname geschlechtsspezifisch sein. Die Änderung des Vornamens kann alleine angestrebt werden, die Anpassung des Geschlechtseintrags kann später, falls gewünscht und möglich, durchgeführt werden, oder beides kann in einem einzelnen Verfahren durchgeführt werden.

Für beides sind zwei Gutachten notwendig, welche feststellen

  • dass eine Person sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben und
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Die Änderung der Vornamen kann (und wird) rückgängig gemacht, wenn die Person heiratet oder ein Kind bekommt oder zeugt, nachdem die Änderung des Vornamens rechtskräftig wurde. Diese "ordnungsgemäßen" Betätigungen im ursprünglichen Geschlecht wurden als eindeutiger Hinweis darauf verstanden, dass sich die betreffende Person wieder ihrem ursprünglichen Geschlecht zugehörig fühle; durch die Praxis kann diese Auffassung jedoch nicht bestätigt werden. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist daher auch möglich; nicht geklärt ist allerdings, was passiert, wenn ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Änderung des Personenstands beantragt.

Um auch den Geschlechtseintrag anzupassen, muss die Person zusätzlich:

  • nicht verheiratet sein,
  • dauernd fortpflanzungsunfähig sein, und
  • sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen haben, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Das TSG ist - mit wenigen, sehr spezifischen Ausnahmen - nur anwendbar auf deutsche Staatsbürger.

Wie in vielen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zunächst der Antragssteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; es sei denn, man verdient wenig genug, um Prozesskostenhilfe beantragen zu können. Die Gerichtskosten selber belaufen sich dabei nur um die 60-70 Euro, jedoch die ebenfalls zu zahlenden Gutachten können von 0 Euro bis mehrere tausend Euro reichen; durchschnittlich muss man mit mindestens 600-1200 Euro rechnen.

Gerichtsentscheidungen zum TSG

Dieses Gesetz ist durch Gerichtsentscheidungen inzwischen sehr stark konkretisiert worden. Ursprünglich besagte das Gesetz, dass weder eine Vornamensänderung noch eine Änderung des Geschlechtseintrags möglich sei bei Personen unter 25 Jahren. Diese Einschränkung wurde durch Gerichte jedoch aufgehoben, so dass es kein Mindestalter mehr gibt.

Ebenfalls bestimmte ein Gericht, dass der Zwang zur geschlechtsangleichenden Operation sich jedenfalls nicht auf eine genitalangleichende Operation bei Transmännern erstrecke, weil weder die Operation noch das Ergebnis zumutbar wären. Jedoch gilt ein entsprechender Eingriff bei Transfrauen grundsätzlich als zumutbar und damit zwingend vorgeschrieben für die Anpassung des Geschlechtseintrags.

Andere Gerichtsentscheidungen konkretisieren die Rechte, die sich durch das TSG ergeben. So hat jemand, dessen Vornamen geändert wurde, auch Anspruch darauf, entsprechend dem Vornamen mit "Herr" oder "Frau " angesprochen und angeschrieben zu werden (Insbesondere Behörden weigern sich zum Teil bis heute, dies zu tun; eine Steuerkarte jedoch, auf der beispielsweise Frau Alexander R steht, ist bei der Suche nach einer Arbeitsstelle wenig vorteilhaft). Auch "adelige" Familiennamen, die das Geschlecht anzeigen, müssen nach der Rechtsprechung bei der Vornamensänderung angepasst werden (also z.B. "Karin Gräfin von Zottelberg" statt "Karin Graf von Zottelberg").

Auch müssen Zeugnisse, auch Arbeitszeugnisse, nach einer Vornamensänderung neu ausgestellt werden, auf den neuen Namen, so dass man bei einer Bewerbung nicht gezwungen ist, die Tatsache, dass man transsexuell (oder transgender) ist, preiszugeben. Tatsächlich brauchen auch Menschen, welche nur die Vornamensänderung haben, ihren Geschlechtseintrag bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht anzugeben, auch dann nicht, wenn das Geschlecht bedeutsam für die Arbeit ist, also zum Beispiel als Arzthelferin in einer gynäkolgischen Praxis.

Die Eingehung einer Ehe hatte für einen nicht operierten Transsexuellen unmittelbar den Verlust des gewählten Vornamens zur Folge. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu am 6. Dezember 2005 beschlossen (Pressemitteilung - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (20. Dez. 2005) und Beschluss - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (6. Dez. 2005) ), Transsexuellen müsse die Möglichkeit einer rechtlich gesicherten Beziehung ohne den automatischen Verlust des geänderten Vornamens ermöglicht werden. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Homosexualität von Transsexuellen nicht ausgeschlossen (im Gegenteil ähnlich häufig wie in der restlichen Gesellschaft) sei, und das Hinwenden zu jetzt gleichgeschlechtlichen Partnern keinen Hinweis geben könne, dass die Transsexualität verloren worden sei. Die Verhinderung des falschen Anscheins, die Ehe könne auch von gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossen werden, sei zwar ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Divergenz zwischen gefühltem Geschlecht und getragenem Vornamen sei den Betroffenen aber nicht zumutbar.

Der fragliche Passus des Gesetzes ist damit bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber nichtig.

Kritik

Kritik an der Kritik

Literatur

Weblinks

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