Tierpornografie

Unter Tierpornografie versteht der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland pornografische Darstellungen, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren wiedergeben. Eine rechtliche Regelung dazu findet sich im § 184 a StGB. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsnorm, die seit der letzten Reformierung des Sexualstrafrechts zum 1. April 2004 in einen eigenen Paragrafen überführt wurde. Dabei wurde die bisher im § 184 Abs. 3 StGB abgebildete Regelung inhaltsgleich übernommen.

Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verbreitung, Weitergabe und Zugänglichmachung tierpornografischer Darstellungen sowie die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Werbung zu diesem Zweck verboten. Die Strafandrohung liegt bei drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Der Besitz hingegen ist straflos.

Tierpornografie wird auch als "harte Pornografie " bezeichnet. Diese gilt allgemein als gesellschaftsschädigend. Der Gesetzgeber möchte durch die Rechtsvorschrift des § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) die Allgemeinheit vor der Konfrontation mit solchen Darstellungen schützen. Aus diesem Grund ist die Verbreitung - nicht jedoch der Erwerb oder der Besitz - dieser Darstellungen mit Strafe bedroht.

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