Sexueller Missbrauch von Kindern (Schweiz)Der strafbare Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern ist im Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs definiert. Gesetzestext1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis. objektiver Straftatbestand
StrafeDie Strafe für die sexuelle Handlung mit Kindern ist Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Sofern Ziffer 4 (irrige Vorstellung) zur Anwendung kommt, so ist die Strafe Gefängnis. AusnahmenNicht strafbar:
Von der Bestrafung kann abgesehen werden:
ErläuterungenDas Gesetz verbietet somit jegliche Art der sexuellen Handlung, egal ob Beischlaf oder andere Praktiken, mit Kindern unter 16 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle bei der Überlegung der Strafbarkeit, ob die sexuelle Handlung vom Opfer erwünscht oder herbeigeführt wurde, sondern nur, dass eine solche stattgefunden hat. Allerdings wäre es stark strafverschärfend, wenn das Kind mit den Handlungen nicht einverstanden war: Dann können zusätzlich Vergewaltigung , sexuelle Nötigung oder andere Straftatbestände vorliegen. Mit den Ausnahmen, die im Gesetz definiert sind, wird eine Kriminalisierung der sexuellen Handlungen zwischen jugendlichen Verliebten oder zwischen sehr jung Verheirateten verhindert und der heutigen Realität Rechnung getragen. Wenn der Täter glaubte, dass das Opfer mindestens 16 Jahre alt war, so kommt Ziffer 4 zum Zuge. Hätte der Täter bei "pflichtgemässer Vorsicht" seinen Irrtum bemerken können, dann ist die Höchststrafe Gefängnis und nicht Zuchthus. Verwandte Themen
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