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Zurück zum Haupttext "Sexuelle Handlung" Sexuelle Handlung: HandlungFür den Handlungsbegriff ergibt sich bezüglich der juristischen Einordnung der sexuellen Handlung keine Besonderheit. Eine Handlung kann im Rechtssinne sowohl in einem Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen. Lediglich der Natur der Sache nach wird eine sexuelle Handlung zumeist durch aktives Tun vorgenommen. Ausgeschlossen ist eine sexuelle Handlung durch Unterlassen jedoch nicht. Herbert Tröndle bildete das Fallbeispiel, dass der Täter in sexueller Absicht entblößt bleibt, als sein Opfer hinzutritt (Tröndle/Fischer, § 184f StGB, Rdnr. 2). Ähnliche Themen:Verwandte ThemenZurück zum Haupttext "Sexuelle Handlung" Index: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Sexuelle Handlung" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren über folgende Adresse verfügbar: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sexuelle+Handlung&action=history
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Abbildungen
Einwirkens
Einwirkung
Erheblichkeit
Erscheinungsbild
Fallbeispiel
Gerichten
Geschehens
Geschlechtliche
Körperkontakt
Küssse
Maßstäben
Missbrauch
Nr
Rdnr
Rechtsgut
Sexualbezogenheit
Sexualbezug
Sexualstrafrecht
StGB
Strafgesetzbuch
Systematik
Tatbestand
Tröndle
Tröndle/Fischer
Vorgangs
Vornahme
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