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Sexuelle Handlung: Erheblichkeit

Wie erwähnt, sieht § 184f Nr. 1 StGB vor, dass nur solche Handlungen als sexuelle Handlungen gelten, die in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Grenze muss von den Gerichten im Einzelfall bestimmt werden, wird aber bei Handlungen mit Körperkontakt zumeist erreicht sein.

Als nicht erheblich sind angesehen worden: Küssse oder Umarmungen, Streicheln des Körpers (im bekleideten Zustand ohne Brust, Po, Schambereich), ein misslungener Kussversuch, flüchtige sexualbezogene Berührungen.

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