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Zurück zum Haupttext "Sexuelle Handlung" Sexuelle Handlung: ErheblichkeitWie erwähnt, sieht § 184f Nr. 1 StGB vor, dass nur solche Handlungen als sexuelle Handlungen gelten, die in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Grenze muss von den Gerichten im Einzelfall bestimmt werden, wird aber bei Handlungen mit Körperkontakt zumeist erreicht sein. Als nicht erheblich sind angesehen worden: Küssse oder Umarmungen, Streicheln des Körpers (im bekleideten Zustand ohne Brust, Po, Schambereich), ein misslungener Kussversuch, flüchtige sexualbezogene Berührungen. Ähnliche Themen:Zurück zum Haupttext "Sexuelle Handlung" Index: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Sexuelle Handlung" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren über folgende Adresse verfügbar: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sexuelle+Handlung&action=history
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