Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt.

Sie gilt heute in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung und ist rechtswidrig, z.B. im Sinne des Arbeitsrechts, ist aber abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie körperlicher Gewaltanwendung, die ihrerseits Straftatbestände erfüllen. Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien.

Gemäß einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie sind etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.

Rechtslage in der Europäischen Union

In der Europäischen Union ist, ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission, sexuelle Belästigung folgendermaßen definiert:

wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert, die Verletzung der Würde einer Person oder die Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Herabsetzungen, Demütigungen, Beleidigungen oder Verstörungen geprägten Umfelds bezweckt oder bewirkt.

EG-weit gibt es die EG-Richtlinie 2002/73, die in Art. 2 Regelungen enthält, die über das deutsche BSchG hinaus gehen. Diese Richtlinie wurde 2002 auf Betreiben der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Kommissarin Anna Diamantopoulou erlassen. Diese Richtlinie stellt eine Erweiterung der Richtlinie über die Gleichstellung von Mann und Frau aus dem Jahre 1976 dar.

Die Hauptpunkte dieser Richtlinie sind:

  • obige Definition was sexuelle Belästigung eigentlich ist und dass diese den Tatbestand der Diskriminierung erfüllt,
  • eine Definition von Diskriminierung (Schlechterbehandlung auf Grund des Geschlechtes), welche im Einklang mit Art. 13 des Vertrages von Amsterdam steht und den auf Grund dieses Vertrages erlassenen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung (mittelbarer und unmittelbarer),
  • neue Bestimmungen für die Durchsetzung von Ansprüchen auf diesen Rechtsvorschriften und die Abschaffung einer Obergrenze für Entschädigungszahlungen,
  • es ist für das Verfahren unerheblich, ob der/die Betroffene sich gewehrt hat oder die Belästigung duldete,
  • Verbände (z.B. Gewerkschaften) können die rechtlichen Schritte zu Gunsten der Opfer in deren Auftrag unternehmen,
  • eine Weisung an die Mitgliedsstaaten eine neue Behörde zur Überwachung der Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Mann und Frau einzurichten, diese Behörden haben auch die Aufgabe klagenden Diskriminierungsopfern direkt beizustehen,
  • Arbeitgeber werden verpflichtet "vorbeugende Maßnahmen" zur Beseitigung bzw. Verhinderung jedweder Form geschlechtsbezogener Diskriminierung einzuführen und dies auch durch "Betriebsprogramme über Gleichstellungsmaßnahmen" (siehe unten) durchzusetzen und
  • die Erweiterung der Schutzrechte beider Elternteile zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende des Erziehungsurlaubs.

Verhaltenskodex für Arbeitgeber

Die Kommission hat einen "Verhaltenskodex für Arbeitgeber zur Beendigung sexueller Belästigungen" empfohlen. Dieser sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

  • eine Definition dessen was als Belästigung gilt,
  • die konkrete Aussage, dass Belästigungen nicht durch den Arbeitgeber geduldet und in jedem Falle geahndet werden,
  • einen Hinweis auf das Beschwerderecht der Arbeitnehmer, sowie die Erklärung von Verfahrensweisen und die Nennung von Ansprechpartnern,
  • die Zusage, dass Beschwerden diskret, zügig und seriös behandelt werden,
  • die Hinweise auf die Folgen für den Belästiger.

Der Sinn eines solchen Verhaltenskodexes ist, dass Arbeitnehmer damit eine Anleitung an die Hand bekommen, um sich gegen diese Form des strafbaren Verhaltens zu wehren und gleichzeitig vergewissern zu können, dass ihr eigenes Verhalten keinen Anstoß erregt. Es werden auch Möglichkeiten gezeigt, Opfern solchen Verhaltens zu helfen, und es soll der Geschäftsleitung und der Personalvertretung als Mittel dienen, ein solches Verhalten angemessen zu ahnden.

Rechtslage in Deutschland

Rechtslage in der Schweiz

Literatur

Weblinks

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