Sex und GesellschaftMoralischesIn allen Gesellschaften sind sexuelle Kontakte mit moralischen Vorstellungen verbunden. Das gilt besonders für den Geschlechtsverkehr, der nicht zuletzt auch Fortbestand einer Gesellschaft durch die Zeugung neuer Generationen leisten muss. Die Gesamtheit der sozialen Normen und Wertvorstellungen, die ebenso vom jeweiligen Volk und von der Kultur wie auch von der Gesellschaft und ihrer Epoche abhängig sind, wird als "Sexualmoral", die Reflexion darüber als "Sexualethik" bezeichnet. Die Ethik der westlichen Gesellschaft ist nachhaltig durch den jüdischen und christlichen Glauben ("jüdisch-christliches Moralerbe") geprägt. Seit dem Mittelalter dominierten im westeuropäischen Raum die katholischen Institutionen, später auch andere christliche Kirchen die öffentliche Meinung von Sexualität. Freude an der Sexualität galt weithin als sündhaft, nur die im Sakrament der christlichen Ehe eingebundene Zeugung und Fortpflanzung wurde moralisch befürwortet und gefördert, wenngleich die Praxis anders ausgesehen haben mag. Nach einer Phase der bejahenden Einstellung zur Sexualität veränderte sich im 18. Jahrhunderts die Einstellung durch die sich durchsetzende bürgerliche und protestantische Sexualmoral, zum anderen die Einschätzung von verschiedenen Verhaltensweisen sexueller Art als "krank": Selbstbefriedigung wurde als gesundheitlich schädlich angesehen, ebenso die kindliche Sexualität. Mit der fortschreitenden Säkularisierung der westlichen Welt im 20. Jahrhunderts fanden seitdem mehr und mehr sexuelle Aktivitäten und Verhaltensweisen Akzeptanz. Die Tabuisierung des Sexuellen ist jedoch oft bis heute wirksam: öffentlich "zelebrierte" sexuelle Tabubrüche, zum Beispiel im Fernsehen, sind hier ebenso ein Indiz wie die oftmals noch praktizierte Doppelmoral. Die meisten Menschen, die in westlichen Gesellschaften aufgewachsen sind, können drei moralische "Mindestregeln" für den Sex akzeptieren:
Normative und kulturelle Unterschiede in der Sexualmoral bestehen bezüglich der formalen Beurteilung von Ehe, Sex vor und außerhalb der Ehe (Ehebruch), der Formen des Zusammenlebens (Monogamie, Polygamie, Polyamory, Polyandrie), der Haltung zur Prostitution, des Alters der Ehefähigkeit, der Zeiten und Ausführungen des Geschlechtsverkehrs usw. Weitgehende soziokulturelle Übereinstimmung besteht hingegen bezüglich der Ausübung des Geschlechtsverkehrs nur im Privaten, der Ächtung von Vergewaltigungen und dem Inzesttabu. RechtlichesDie jeweiligen moralischen und/oder religiösen Vorstellungen finden sich regelmäßig auch in den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen wieder. Weltweit gestattet ist der Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten, wobei schon bestimmte Sexualpraktiken dennoch verboten sein können. Generell sind auch Vergewaltigung und sexuelle Nötigung strafbar, in einigen Ländern wird hier noch weiter differenziert, so dass dort auch die Tatbestände sexuelle Handlungen mit Kindern (sexueller Missbrauch von Kindern) oder geistig Behinderten und anderen widerstandsunfähigen Personen bestehen. Sehr große Unterschiede in der rechtlichen Gestaltung bestehen beim Verkehr zwischen Unverheirateten, bei gleichgeschlechtlichem Sex sowie beim Beischlaf unter sehr nahen Verwandten (Inzest), der belästigende Exhibitionismus durch Männer, sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit ("Erregung öffentlichen Ärgernisses") und der Sodomie. Teilweise sind auch Handlungen verboten, die die Ausübung von geschlechtlichen Handlungen ermöglichen oder dulden (Kuppelei). In Deutschland sind gleichgeschlechtliche Handlungen, Sodomie und Kuppelei nicht mehr strafbar, bei der Sodomie ist jedoch das Tierschutzgesetz zu beachten. Es gilt der Grundsatz, dass alle sexuellen Praktiken und Formen gestattet sind, die im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten stattfinden, soweit diese zustimmungsfähig und in der Lage sind, die Folgen zu überblicken. Kritisch sind dabei aber dennoch die Bereiche, bei denen es zu bleibenden Schäden kommen kann, da hier - trotz Einverständnisses - beispielsweise sämtliche Akte mit Todesfolge strafrechtlich relevant bleiben. Auch der Geschlechtsverkehr mit und zwischen Minderjährigen unterliegt Restriktionen, die trotz gegenseitigen Einverständnisses strafbar sind. In Österreich ist Geschlechtsverkehr nicht strafbar, wenn beide Partner 14 Jahre oder älter sind und wenn beide Seiten einwilligen. Geschlechtsverkehr unter homosexuellen Männern war bis August 2002 erst unter volljährigen Personen (vollendetes 18. Lebensjahr) erlaubt (§ 209 Strafgesetzbuch). Diese Diskriminierung von homosexuellen Personen wurde im Juni 2002 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben, wobei der österreichische Nationalrat bereit zwei Wochen später mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung beschloss, die verschärfte Bedingungen für sexuelle Handlungen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren vorsieht und wegen ihrer nur ungenügend klaren Formulierung von den Oppositionsparteien als "Gummiparagraph" kritisiert wurde (§ 207b Strafgesetzbuch). Die restlichen Regelungen sich ähnlich wie die Bestimmungen in Deutschland. Sex und SpracheFür alle Arten von Sex, auch für den Geschlechtsverkehr, hat sich auch umgangssprachlich eine Vielzahl von Ausdrücken eingebürgert. Ähnliche Themen:
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