SchwangerschaftskonfliktberatungEine Schwangerschaftskonfliktberatung ist in Deutschland nach § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Damit eine Beratungsbescheinigung ausgestellt werden kann, muss die Beratungsstelle eine staatliche Anerkennung haben, die in der Regel vom Sozialministerium des Landes erteilt wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt zudem, dass die Konfliktberatung organisatorisch getrennt sein muss von den Kliniken, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, damit keine unzulässige Verquickung von Beratung und finanziellem Interesse möglich ist. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst:
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