Schutzalter

Als Schutzalter bezeichnet man das Alter, von dem ab eine Person juristisch als einwilligungsfähig bezüglich sexueller Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden dem Grundsatz nach strafrechtlich verfolgt. In vielen Ländern gibt es aufgrund dortiger Gesetze zur Homosexualität noch heute ein unterschiedliches Schutzalter für Homo- und Heterosexuelle.

Übersicht

Land Altersgrenze Wikipedia-Link
Deutschland 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)
Deutschland 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Deutschland)
Österreich 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Österreich)
Schweiz 16 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern (Schweiz)

Zu den Einzelheiten siehe unten.

Deutschland

Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert nicht. Vielmehr sind unterschiedliche Grenzen für das Schutzalter festgelegt, abhängig vom Alter der Beteiligten sowie den Umständen, unter denen es zu den Handlungen kommt. Generell gilt im Sexualstrafrecht, dass die Erheblichkeitsschwelle bezüglich sexueller Handlungen je nach Tatbestand unterschiedlich angesiedelt ist. Bis 1994 hing die Strafbarkeit im Bereich der alten Bundesrepublik im Rahmen des § 175 StGB (Homosexuelle Handlungen) auch vom Geschlecht ab. In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch ) weiter. Dieser sah ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor:

§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.

Schutzalter 14 Jahre

Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Schutzalter 16 Jahre

Sexuelle Handlungen Erwachsener mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen können in Deutschland nach den Bestimmungen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 StGB bestraft werden. Der Erwachsene macht sich in jedem Fall strafbar, falls die sexuelle Handlung gegen Entgelt stattfindet bzw. eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird. Im Falle, dass der Erwachsene das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird er wegen sexueller Handlungen mit 14- oder 15-jährigen Jugendlichen bestraft, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine im Einzelfall - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - festzustellende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen ausgenutzt hat. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Die Vorschrift spielt nur eine geringe praktische Bedeutung. So wurden 2003 nur 73 Personen nach § 182 StGB verurteilt (zum Vergleich: mehr als 2800 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern). Die "eigentliche", d. h. soziale Schutzaltergrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können, wird man daher bei 14 Jahren ansetzen müssen.

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde.

Schutzalter 18 Jahre

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren werden nach § 174 StGB nur dann bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Strafbar ist ebenso eine sexuelle Handlung mit einem leiblichen oder angenommenen Kind, auch wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde (Inzest ).

Geplante Gesetzesänderungen 2007

Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett, zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betrifft die Änderung auch die Anhebung der Schutzaltersgrenze gemäß § 182 Absatz 1 StGB. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll sich strafbar machen, wer mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage ausübt. Bisher liegt dieses Schutzalter bei 16 Jahren. Entfallen soll bei § 182 Absatz 1 StGB auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das bedeutet, dass künftig bereits eine Person ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) bestraft werden kann, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausübt. Ebenfalls neu soll bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden. Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte. Demnach sollen sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen einen geldwerten, sondern einen "sonstigen" (immateriellen) Vorteil stattfinden. Am 18. Juni 2007 fand dazu eine öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages statt.

Österreich

Schweiz

Andere Länder

Siehe auch

Weblinks

Verwandte Themen

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