Prostitutionsvertrag

Ein Prostitutionsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag über das Erbringen einer sexuellen Handlung.

Deutschland

Allgemeines

Während des 20. Jahrhunderts galt der Prostitutionsvertrag in Deutschland nach allgemeiner Auffassung als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit als nichtig. Dies hatte zur Folge, dass die Prostituierte auch nach erfüllter Handlung keinen Anspruch gegen den Kunden (Freier ) auf das Entgelt hatte. Um eine Entlohnung sicherzustellen, wurde daher in der Regel Vorauszahlung vereinbart; eine Rückforderung war in diesem Fall gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Zum 1. Januar 2002 trat das Prostitutionsgesetz in Kraft, mit dem die rechtliche und soziale Situation der Prostituierten verbessert werden sollte. Das Gesetz stellte damit die Rechtswirksamkeit der Entgeltforderung fest. Ob Prostitutionsverträge weiterhin sittenwidrig sind, ist jedoch streitig.

Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten

Bei dem Dienstvertrag zwischen Kunden und Prostituierten handelt es sich um ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistung. Ist die Leistung erbracht worden, hat die Prostituierte Anspruch auf das vorher vereinbarte Entgelt. Eine Einrede gegen den Entgeltanspruch ist nur möglich, wenn die Leistung nicht erbracht wurde, hingegen nicht bei einer Schlechterfüllung.

Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Prostituierten

Das Dauerschuldverhältnis zwischen Bordellbetreiber und Prostituierten ist ein gemäß § 1 Satz 2 ProstG wirksamer Arbeits- bzw. Dienstvertrag. Vertragsgegenstand ist das Sichbereithalten der Prostituierten für die Erbringungen sexueller Handlungen. Auch dieser Vertrag ist, so die herrschende Meinung, nur einseitig verpflichtend. Möglichkeiten zur Einrede gegen die Entgeltforderung bestehen gemäß § 2 Satz 2 ProstG nur dann, wenn sich die Prostituierte nicht für die vereinbarte Zeitdauer bereitgehalten hat. Keine Einrede ist dagegen möglich, wenn es die Prostituierte abgelehnt hat, dem Kunden sexuelle Handlungen zu erbringen. Bei der Auswahl der Kunden und dem Angebot der Sexualpraktiken hat der Bordellbetreiber kein Weisungsrecht. Dagegen steht ihm ein Weisungsrecht in Bezug auf Ort und Zeitraum des Sichbereithaltens zu.

Anteile von Escort-Services und Agenturen können sich auf bis zu 50 % des Lohnes belaufen. Obwohl einige Agenturen relativ fair sind, gibt es auch solche, die versuchen, die Frauen untereinander auszuspielen, damit sie auch von ihnen abgelehnte Sexualpraktiken anbieten und dadurch lukrativer werden.

Sozialversicherungspflicht

Das Prostitutionsgesetz sieht die Möglichkeit der Sozialversicherungspflicht von Prostituierten vor, und damit die Pflicht für Bordellbetreiber und entsprechende Agenturen, den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben abzuführen. Faktisch wird dies dadurch aufgehoben, dass nur etwa 1 % der Prostituierten entsprechend gemeldet sind. Es ist durchaus üblich, dass in Verträgen des Rotlichtmilieus ausdrücklich geregelt wird, dass es sich zwar um keine Anstellung im arbeitsrechtlichen Sinne handele, obwohl eine exklusive Tätigkeit nur für ein Unternehmen vereinbart wird, die Sozialversicherungspflichten und die Versteuerung daher nicht den Unternehmen unterlägen. Diese Umgehungsversuche bzw. Versuche, die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit auf die Prostituierten umzulegen, sind ein großes Problem bei der beabsichtigten Verbesserung der sozialrechtlichen Stellung der Prostituierten.

Österreich

Quellen

Literatur

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