Partnerschaftsgesetz
InhaltDie Eintragung stellt die homosexuellen Paare weitestgehend den Ehepaaren gleich, etwa in der Unterstützungspflicht, im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der AHV. Die Adoption ist kein Bestandteil des PartG, sie ist gemäss dem Gesetzestext sogar ausdrücklich verboten. Ebenfalls untersagt ist Personen in eingetragener Partnerschaft der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin . Das Gesetz sieht keinen gemeinsamen Familiennamen vor; in der Botschaft des Bundesrates wird aber darauf verwiesen, dass "nichts ein Paar hindert, im Alltag einen Allianznamen zu bilden," indem jeder "dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügt". Solange eine Person identifizierbar bleibe, könne sie sogar den Namen des Partners im Sinne eines "Künstlernamens" verwenden. "Auch Rechtsschriften können unter dieser Voraussetzung ohne weiteres mit dem Allianznamen oder dem 'Künstlernamen' unterschrieben werden", der auch "im Pass aufgeführt werden" könne, obwohl er kein "amtlicher" Name sei. Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht, es wird lediglich eine erleichterte Einbürgerung ausländischer eingetragener Partner von Schweizern vorgesehen (fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, drei Jahre Partnerschaft). Ausländische eingetragene Partnerschaften werden grundsätzlich unter denselben Massgaben anerkannt wie ausländische Ehen (Art. 65a IPRG); ausländische gleichgeschlechtliche Ehen gelten dabei auch als eingetragene Partnerschaft (Art. 45 Abs. 3 IPRG). EntstehungWirkungSiehe auchLiteraturWeblinksVerwandte Themen
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