Partnerschaftsgesetz

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die

eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Kurztitel: Partnerschaftsgesetz
Abkürzung: PartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
SR: 211.231
Datum des Gesetzes: 18. Juni 2004
Datum derletzten Änderung: 1) -
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Die Schweizer Bevölkerung stimmte am 5. Juni 2005 in einer Volksabstimmung mit 58 % der Stimmen dem Partnerschaftsgesetz (PartG) zu, nachdem bereits im Kanton Zürich ein kantonales Gesetz durch eine Volksabstimmung abgesegnet worden war. Das Gesetz ermöglicht homosexuellen Paaren die Eintragung ihrer Beziehung unter dem Personenstand "eingetragene Partnerschaft". Am 1. Januar 2007 ist das Partnerschaftsgesetz in der Schweiz in Kraft getreten.

Inhalt

Die Eintragung stellt die homosexuellen Paare weitestgehend den Ehepaaren gleich, etwa in der Unterstützungspflicht, im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der AHV. Die Adoption ist kein Bestandteil des PartG, sie ist gemäss dem Gesetzestext sogar ausdrücklich verboten. Ebenfalls untersagt ist Personen in eingetragener Partnerschaft der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin .

Das Gesetz sieht keinen gemeinsamen Familiennamen vor; in der Botschaft des Bundesrates wird aber darauf verwiesen, dass "nichts ein Paar hindert, im Alltag einen Allianznamen zu bilden," indem jeder "dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügt". Solange eine Person identifizierbar bleibe, könne sie sogar den Namen des Partners im Sinne eines "Künstlernamens" verwenden. "Auch Rechtsschriften können unter dieser Voraussetzung ohne weiteres mit dem Allianznamen oder dem 'Künstlernamen' unterschrieben werden", der auch "im Pass aufgeführt werden" könne, obwohl er kein "amtlicher" Name sei.

Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht, es wird lediglich eine erleichterte Einbürgerung ausländischer eingetragener Partner von Schweizern vorgesehen (fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, drei Jahre Partnerschaft).

Ausländische eingetragene Partnerschaften werden grundsätzlich unter denselben Massgaben anerkannt wie ausländische Ehen (Art. 65a IPRG); ausländische gleichgeschlechtliche Ehen gelten dabei auch als eingetragene Partnerschaft (Art. 45 Abs. 3 IPRG).

Entstehung

Wirkung

Siehe auch

Literatur

Weblinks

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