Morgengabe

Morgengabe ist eine in Bezug auf die Ehe vorgenommene Zuwendung von Geld oder Gütern des Bräutigams an die Braut. Sie ist heute noch in islamischen Rechtsordnungen von Bedeutung.

Deutscher Rechtskreis

Brauch

Sie war nach traditionellem deutschem Recht ein Geschenk des Mannes an die Ehefrau. Ihren Namen hat sie von dem Brauch, sie am Morgen nach der Hochzeitsnacht zu überreichen - dieser Zeitpunkt war aber nicht immer und nicht überall verbindlich. So konnte sie auch bei der Eheschließung überreicht oder zu diesem Zeitpunkt für den Fall des Vorversterbens des Zuwendenden nur versprochen werden. Die Morgengabe stellte ein Geschenk dar, das der Braut zur persönlichen Verfügung stand - im Gegensatz zur Widerlage, die ebenfalls der Bräutigam leistete, und der Mitgift , die die Braut in die Ehe mit einbrachte, und die beide der Versorgung der Frau im Falle der Witwenschaft dienten. Die Erklärung, dass es sich bei der Morgengabe um eine Entschädigung für die verlorene Jungfräulichkeit handele, dürfte in prüderer, späterer Zeit nachgeschoben worden sein.

Recht

"Morgengabe" kann in anderen Zusammenhängen mit der Ehe auch das Geschenk einer (verwitweten) Frau an den (zweiten) Mann oder eine gegenseitige Gabe bezeichnen.

Als Zuwendung eines Ehemannes an seine Frau zu deren freier Verfügung gehörte sie bei Vorversterben des Mannes nicht zu dessen Nachlass, sondern stand im Eigentum der Frau .

Nach österreichischem Recht (§ 1232 ABGB) gibt es die Morgengabe (als ein Geschenk des Mannes an die Frau ) noch immer. Das entsprechende Gesetz stammt aus dem Jahr 1811 und wurde nie aufgehoben (Stand 2007).

Islamischer Rechtskreis

In islamischen Rechtsordnungen ist die Morgengabe (mahr ) auch heute noch von großer Bedeutung. Sie ist nur schwer mit Instituten des deutschen Rechts vergleichbar, da sie verschiedenen Funktionen dient. Wird, wie häufig, ein Großteil der Morgengabe erst mit Scheidung der Ehe zur Zahlung an die Ehefrau fällig, dient sie der Absicherung der Frau nach der Scheidung und beschränkt bei entsprechender Höhe indirekt die Möglichkeit des Ehemannes, einseitig die Scheidung auszusprechen.

Siehe auch:

Literatur

Weblinks

Verwandte Themen

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