Lebenspartnerschaftsregister

Das Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG neu) soll ab dem 1. Januar 2009 geführt werden. Die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf ein elektronisches Register wurde 2006 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffen. Aus den Einträgen im Lebenspartnerschaftsregister stellt der Standesbeamte Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58 PStG neu) aus.

Inhalt des Registers

Im Lebenspartnerschaftsregister werden im Anschluss an die Lebenspartnerschaftsschließung beurkundet

  1. Tag und Ort der Lebenspartnerschaftsschließung
  2. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Lebenspartners seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  3. die nach der Lebenspartnerschaftsschließung geführten Familiennamen der Lebenspartner.

Zum Lebenspartnerschaftseintrag wird hingewiesen

  1. auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner
  2. auf die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
  3. auf die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens.

Allerdings erlaubt § 23 LPartG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes es den Ländern nach wie vor, auch eine abweichende Zuständigkeit für die Begründung von Lebenspartnerschaften und für die entsprechende Registerführung vorzusehen (z.B. bei den Kreisverwaltungen).

Verwandte Themen

Index: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Lebenspartnerschaftsregister" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren über folgende Adresse verfügbar: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Lebenspartnerschaftsregister&action=history