Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Identität der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten nachgebildet. Öffentlich-rechtliche Gesetze, welche an den Bestand einer Ehe anknüpfen, stellen die Lebenspartnerschaft in der Regel der Ehe aber nicht gleich.

Die Lebenspartnerschaft wird in der Umgangssprache auch "Homo-Ehe" genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der Anerkennung homosexueller Partnerschaften in anderen Ländern findet sich im Artikel Eingetragene Partnerschaft .

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Inhalt

Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebenso wenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.

Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

  • auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
  • Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
  • Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
  • kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners/der Partnerin
  • Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
  • Verwandtschaftsverhältnis (Schwägerschaft) zu anderen Familienmitgliedern des Partners/der Partnerin
  • Witwenrente
  • Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung)
  • Befangenheits- und Angehörigenverhältnis des Lebenspartners in Gerichtsordungen und bei Verfahrensbeteiligungen

Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren.

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Privilegierung von verheirateten Angestellten des Staates bei der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auch auf verpartnerte Angestellte ausdehnte, so dass Lebenspartner ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kamen. In den in den Jahren 2005 und 2006 neu geschlossenen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L) wurde die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst explizit in die Verträge aufgenommen. Allerdings ist hier durch die Einführung eines neuen Vergütungssystems der Ortszuschlag weggefallen.

Bei den Beamten erhalten nur Verheiratete den so genannten Familienzuschlag, nicht dagegen Beamte, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.

Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden. Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Erst zwölf Monate nach dieser Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Rechtliche Unterscheidungen zur Ehe

Die gesetzlichen Unterschiede zur Ehe bestimmen sich in Deutschland nach den Rechtsgebieten, die durch den Bundesrat zustimmungspflichtig sind.

Rechtliche Unterschiede im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting , Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge und Steuersätze), im Grunderwerbssteuergesetz und in der Abgabenordnung.

Für das Beamtenrecht des Bundes und in einer Reihe von Bundesländern (Bundesbeamtengesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) gilt dasselbe. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte keinen Verpartnerungszuschlag . Sein Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, außer er ist selbst Beamter.

Neben diesen beiden für gleichgeschlechtliche Paare bedeutendsten abweichenden Rechtsbereichen gibt es weitere Unterschiede beim Antragsrecht des Lebenspartners im Verschollenheitsgesetz, beim Angehörigenstatus im Verwaltungsverfahrensgesetz, Absicherungen im Entwicklungshelfer-Gesetz, Schornsteinfegergesetz, Höfeordnung, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Abgeordnetengesetz und Konsulargesetz.

Entstehung

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals - von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen - rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat |wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz , (LPartGErgG)) blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • ''materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE) dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz , (LPartGErgG), BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon stattgefundene Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts , das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die "Scheidung " einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten "Härteklausel" (siehe unter Scheidung ) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung , aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Diese wurde von der CSU zum Anlass genommen, erneut gegen das LPartG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts steht derzeit noch aus, die Erfolgsaussichten werden allgemein als eher gering eingeschätzt. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses vor der Schließung einer Lebenspartnerschaft als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht vollständig an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Die Bundesländer Saarland und Niedersachsen haben ein entsprechendes Gesetz angekündigt.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule dann zulässig wäre.

Geschichte

Rezeption des Gesetzes

Landesrechtliche Regelungen

Ausländische Lebenspartnerschaften

Aktuelle Diskussion um ein Erweiterungsgesetz

Statistik

Siehe auch

Weblinks

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