Konkubinat

Als Konkubinat wird eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau , mehreren Männern oder mehreren Frauen bezeichnet, die in der Regel rechtlich nicht abgesichert ist (wie z. B. durch eine Ehe ). Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine ; eine männliche Form dieses Wortes existiert nicht.

Allgemeines

Im Fall, dass aus einer Konkubinat-Beziehung Kinder geboren werden, haben sie meistens keinen Erbanspruch gegenüber dem Vater, was eine der wichtigsten Unterscheidungen zwischen dem Konkubinat und der Polygamie ("Vielweiberei") darstellt.

Das Konkubinat ist somit wesentlich motiviert durch die Bestrebung, Macht- und Besitzansprüche nicht aufzuteilen. Damit beschränkte sich diese Beziehungsform meistens auch auf wohlhabende und politisch mächtige soziale Schichten, taucht dort aber quer durch alle Kulturen auf, vom europäisch-christlichen Mittelalter bis zum Kaiserreich China und zum Kaiserreich Japan.

Da die traditionelle Definition des Konkubinats immer auf die heterosexuelle Ehe Bezug nimmt, folgen daraus Schwierigkeiten in der universellen Anwendbarkeit dieses Begriffs. Dies betrifft die Abgrenzung zu Polykoitie, Polygamie , neben- oder außerehelichen Beziehungen und Prostitution . Der Begriff ist auch nur bedingt anwendbar bei homosexuellen Beziehungen, und zwar nur dann, wenn diese nicht die Form von rechtlich abgesicherten Partnerschaften oder der Ehe nehmen.

Konkubinat im christlichen Kulturkreis

Nach katholischem Kirchenrecht galten Ehen, die im Geltungsbereich des Tridentinischen Konzils und des damit zusammenhängenden Eheschließungsrechts nicht vor dem zuständigen katholischen Pfarrer geschlossen wurden, noch bis ins 20. Jahrhundert als Konkubinat. Dies galt für Ehen zwischen Evangelischen, die vor einem evangelischen Pfarrer geschlossen wurden, ebenso wie für bloße Zivilehen . Für bestimmte Gebiete wurde jedoch die verbindliche Wirkung des tridentinischen Dekrets für protestantische Ehen ausgesetzt, zuerst durch eine päpstliche Konstitution von Benedikt XIV. vom 4. November 1741 (Benedictina ), so dass die evangelische Ehe dort nicht als Konkubinat angesehen werden konnte.

In der heutigen Zeit wird der Begriff vor allem von jenen Leuten verwendet, die nur die kirchliche Ehe als gültig erachten und andere Beziehungsformen unbedingt mit diesem Begriff bezeichnet sehen wollen.

Besonderheiten Schweiz

In der Schweiz ist der Ausdruck Konkubinat ohne die im übrigen deutschen Sprachraum verbreiteten negativen oder ideologischen Konnotationen weiterhin in Gebrauch (Helvetismus) und wird als Synonym zu Begriffen wie "Ehe ohne Trauschein ", Wilde Ehe , "nichteheliche Lebensgemeinschaft ", "konsensuale Lebensgemeinschaft " oder "eheähnliche Gemeinschaft" verwendet.

Bis vor kurzem existierte in Teilen der Schweiz noch das so genannte "Konkubinatsverbot", das zum Beispiel im Kanton Zürich folgendermaßen lautete: "Das Konkubinat ist untersagt. Die Gemeinderäte haben von Konkubinatsverhältnissen dem Statthalteramt Kenntnis zu geben. Dieses erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung des Verhältnisses unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams." Das Konkubinatsverbot wurde in der Schweiz erst in jüngster Vergangenheit (z. B. Zürich 1972, Kanton Wallis 1995) aufgehoben.

Nach heutiger Auffassung wäre ein Konkubinatsverbot allerdings wohl nicht mehr mit dem Grundrecht der Achtung der Privatsphäre, wie es in der neuen Bundesverfassung eingeführt wurde, vereinbar und müsste daher vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig für nicht anwendbar erklärt werden.

Konkubinat im Islam

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Verwandte Themen

Index: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Konkubinat" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren über folgende Adresse verfügbar: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Konkubinat&action=history