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Zurück zum Haupttext "Kinderpornografie" Kinderpornografie: Strafgesetzgebung und -verfolgungEU-RechtDurch den dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen. Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf das die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert. Dem einzelnen Mitgliedstaat bleibt es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen. An dem Rahmenbeschluss wurde von deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Organisationen heftige Kritik geübt. Die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit "kindlichem Erscheinungsbild" zu sehen sind, berge die Gefahr einer Kriminalisierung aller herkömmlichen Pornografie mit Darstellern unter 25 Jahren. Der Rahmenbeschluss hätte bis zum 20. Januar 2006 in den EU Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Deutsches RechtAls "kinderpornographische Schriften" werden durch 184b|StGB|dejure des Strafgesetzbuches solche pornographische Schriften legaldefiniert, die "den sexuellen Missbrauch von Kindern (176|StGB|dejure bis 176d|StGB|dejure) zum Gegenstand haben". Kinder sind gemäß § 176 Abs. 1 Personen unter 14 Jahren. Im Widerspruch dazu werden in der Rechtsprechung aber oft die Kriterien für herkömmliche Pornografie (Isolierungs- und Stimulierungstendenz, Aufdringlichkeit und Anstandsverletzung) zugrunde gelegt (Laufhütte). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2006 ist das bloße "Posing" jedoch nicht strafbar: "§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren." Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung" bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes". Dabei gelten die Straftatbestände des Besitzes, der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie als Risiko- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte. Das Risiko einer Schädigung von Kindern wird dabei vom Gesetzgeber angenommen. Strafbar sind somit Taten, die ein Risiko bergen, auch wenn sie im konkreten Fall nicht zu einer Schädigung geführt haben. Nach deutschem Recht wird die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 184b Abs. 1 StGB), bei gewerbsmäßiger Begehung und auch in bestimmten Fällen bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB); das Gleiche gilt jeweils schon für den Versuch, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, soweit diese Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b Abs. 2 StGB). Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton und Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (sogenannte virtuelle Kinderpornografie) wiedergeben; auch Computerdateien werden von diesem erweiterten Schriftenbegriff umfasst (11|StGB|dejure Abs. 3 StGB). Das Sich-verschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften sowie schon der Versuch des Sichverschaffens ist demgegenüber - ebenso wie der Besitz entsprechenden Materials selbst - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 184b Abs. 4 StGB); hier besteht die Strafbarkeit überdies nur, wenn die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (sog. Realkinderpornographie), nicht also etwa im Falle von Zeichnungen, literarischen Schilderungen etc. Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird; dabei kann auch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Cache des Browsers ausreichen. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist hingegen nicht als Besitz zu qualifizieren. Im Gegensatz zu sexuell aufreizenden Darstellungen ist bloße Nacktheit in Deutschland kein hinreichendes Kriterium für Pornografie (Schönke/Schröder). Somit gelten Darstellungen nackter Kinder (z. B. FKK-Bilder) nicht als Kinderpornografie. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften kann diese jedoch indizieren. Sie begründet dies mit einer Wirkungsvermutung auf jugendliche Betrachter. Die deutsche Rechtslage ist derzeit in Überarbeitung, siehe Abschnitt Europäisches Recht. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses befindet sich zur Zeit in parlamentarischer Beratung. HerstellungsverbotDurch das Herstellungsverbot möchte der Gesetzgeber verhindert wissen, dass Kinder durch die Herstellung von Kinderpornografie zu Schaden kommen. VerbreitungsverbotDurch das Verbreitungsverbot will der Gesetzgeber den Zugang zu Kinderpornografie erschweren. Seit April 2004 gilt im Unterschied zu konventioneller Pornografie auch die Weitergabe in geschlossenen Benutzergruppen als Verbreitung. Des Weiteren steht zu vermuten, dass die Dargestellten keine Weiterverbreitung wünschen; das explizite Verbreitungsverbot stellt für die Abgebildeten einen weit wirksameren Schutz als den Schutz durch das Recht am eigenen Bild alleine dar. BesitzverbotIn den Jahren 1993 und 1997 wurde das Strafgesetz schrittweise verschärft und nunmehr ist auch der Besitz kinderpornografischer Schriften, die ein wirkliches Geschehen wiedergeben, in Deutschland ebenso verboten, wie der Versuch, sich oder einen Dritten in den Besitz zu bringen (vgl. oben). Strafgrund ist, dass die Konsumenten zum Missbrauch von Kindern beitragen, indem sie überhaupt erst einen Markt für Kinderpornografie schaffen. Weiterer Grund für die Einführung des Besitzverbots war, dass in der Praxis der Nachweis einer Verbreitung selten gelang: Vom aufgefundenen kinderpornografischen Material konnte nicht auf Verbreitung geschlossen werden, da es womöglich nur dem "privaten Konsum" diente. In diesen Fällen konnte die Polizei das kinderpornografische Material nicht beschlagnahmen und dadurch aus dem Verkehr ziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinderpornografie den Konsumenten zu sexuellem Missbrauch verleiten kann. Kriminologisch erwiesen ist dies jedoch nicht und in der Forschung stehen sich zu dieser These widersprüchliche Auffassungen gegenüber (Katharsis-Theorie: Abbau von Spannungen durch Betrachten der Darstellung; Stimulationstheorie: Betrachten führt zur Stimulation). In der Praxis bereitete die Feststellung, ob eine pornografische Schrift einen tatsächlichen Kindesmissbrauch wiedergibt, regelmäßig Schwierigkeiten. So wurde häufig von Täterseite behauptet, dass es sich nur um eine Fotomontage handele oder dass die Darsteller mindestens 14 Jahre alt seien. Um den Opfern eine Zeugenaussage ersparen zu können, in der sie über den Missbrauch berichten müssten, wurde 1997 deswegen auch der Besitz von Kinderpornografie, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verboten. Österreichisches RechtIn Österreich wurde bis 1994 Kinderpornografie im Pornographiegesetz behandelt, das lediglich die Verbreitung unzüchtiger Gegenstände und Schriften in gewinnsüchtiger Absicht verbot. Auf Initiative der damaligen Bundesministerin Ruth Feldgrill-Zankel wurde die Studie "Die Knospe Kinderpornographie in Österreich" angefertigt, die dann in weiterer Folge 1994 zur Schaffung des § 207a "Pornographische Darstellungen mit Unmündigen" des Strafgesetzbuches führte. § 207a verbot in der damaligen Fassung Herstellung, Verbreitung und Besitz bildliche[r] Darstellung[en] einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist. "Unmündig" sind dabei Personen unter 14 Jahren. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde die Überschrift des § 207a auf "Pornographische Darstellungen Minderjähriger" geändert und das Gesetz so verschärft, dass nun nicht nur pornographische Darstellungen unmündiger (bis 14 Jahre), sondern auch minderjähriger Personen (bis 18 Jahre) strafbar sind. Als pornographische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine [wirklichkeitsnahe] Abbildung. Die Begriffe "Darstellung" und "wirklichkeitsnah" werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:
Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) in Österreich nicht strafbar. US-RechtIn den USA ist der Begriff Kinderpornografie (child pornography) durch U.S. Code Title 18 Section 2256 definiert. Hierunter fallen alle visuellen Darstellungen von "sexually explicit conduct" mit Personen unter 18 Jahren. "Sexually explicit conduct" ist hierbei definiert als alle Arten von Geschlechtsverkehr, Sodomie, Masturbation, sadististischem oder masochistischem Missbrauch und die lustbetonte Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamregion. Explizit eingeschlossen sind retuschierte Bilder, die den Eindruck erwecken, Minderjährige darzustellen, nicht eingeschlossen sind dagegen offenbar Abbildungen, die keine reale oder keine mit einer realen Person identifizierbare Person zeigen. Schriftwerke fallen in den USA ebenfalls nicht unter die Definition, da sie keine visuellen Darstellungen sind. Große internationale Polizei-OperationenSeit Mitte der 1980er und zunehmend im Laufe der 1990er Jahre geriet das Thema Kinderpornografie in das Interesse der Medien. Besonders groß angelegte Polizei-Operationen wie "Landslide" und "Marcy" fanden international ein großes Medienecho. Die "Operation Landslide" wurde 1999 in den Medien als "der größte Schlag gegen die kommerzielle Kinderpornografie aller Zeiten" bezeichnet. Die Firma Landslide Inc. soll laut Medienberichten im Zusammenhang mit 5.000 kinderpornografischen Websites und 250.000 Konsumenten gestanden und 1,4 Millionen Dollar monatlich mit Kinderpornografie verdient haben. Thomas Reedy, der Besitzer, wurde zu 1.335 Jahren und seine Frau zu 15 Jahren Haft verurteilt. Landslide war ein Dienstleistungsunternehmen, das für Anbieter herkömmlicher Pornografie Kreditkartenbezahlungen durchführte. Zwei der Webseiten-Betreiber, für die Reedy aktiv war, boten auf ihren Seiten kinderpornographische Darstellungen an. 1997 und 1998 wurde mit diesen Webseiten ein Umsatz im Bereich von Millionen Dollar erzielt. Im Zuge der Operation wurde eine Datenbank mit 250.000 Personen gefunden. Das FBI veröffentlichte in Folge auf der beschlagnahmten Webpräsenz von Landslide Angebote, die den Eindruck von Kinderpornografie erwecken sollten. Im Zuge dieser "Sting-Operation" kam es zu zahlreichen Ermittlungen gegen Interessenten dieses Angebots, darunter viele in Österreich, Deutschland sowie in Großbritannien mit insgesamt rund 7.000 Fällen. "Marcy" war eine im September 2003 groß angelegte internationale Operation gegen private Tauschringe kinderpornografischer Darstellungen, in deren Verlauf gegen etwa 26.000 Verdächtige ermittelt wurden, davon etwa 530 in Deutschland. Die Operation wurde medial inszeniert. Bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen waren zahlreiche Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden 745 Computer, mindestens 35.500 CDs, 8.300 Disketten sowie 5.800 Videos sichergestellt. Unklar ist, wie hoch der Anteil kinderpornografischer Darstellungen daran war. Die "Operation Mikado" erregte im Januar 2007 Aufsehen, weil hier erstmals von der Kreditwirtschaft selbst alle circa 22 Millionen deutsche Kreditkarten auf bestimmte Zahlungen überprüft wurden. Die Daten von 322 Verdächtigen wurden den Justizbehörden übergeben. Im Februar 2007 ("Operation Flo") wurden 2.361 Personen aus 77 Ländern identifiziert, die im Verdacht standen, kinderpornographische Filmdateien von einem österreichischen File-Sharing-Server heruntergeladen zu haben. Aus Deutschland stammen dabei 406, aus Österreich 23 der Verdächtigen. Ähnliche Themen:
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