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Zurück zum Haupttext "Josefine Mutzenbacher" Josefine Mutzenbacher: Rechtliche Beurteilung in DeutschlandIn Deutschland ist das Buch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden. Der Rowohlt Verlag, der seiner Ausgabe ein huldigendes Beiwort sowie ein Glossar zur "Wiener Dirnensprache" hinzugefügt hatte, klagte gegen die Indizierungsentscheidung von 1982. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht die Indizierung als rechtmäßig beschieden hatte, zog der Verlag vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob mit der Mutzenbacher-Entscheidung aus dem Jahr 1990 (BVerfGE 83, 130) die Entscheidung der Bundesprüfstelle auf mit der Begründung, es fehle eine Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz. Nachdem die Bundesprüfstelle diese Abwägung in einem neuerlichen Verfahren durchgeführt und das Buch erneut in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen hatte, endete ein zweiter Prozess gegen diese Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, das in seinem Urteil keinen Zweifel daran ließ, dass es sich bei dem Werk um Kinderpornografie handele und die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Abwägung mit der Kunstfreiheit nicht zu beanstanden sei. Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Ähnliche Themen:
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