Homosexualität in Vatikanstadt

Die gesetzlichen Regelungen zur Homosexualität in der Vatikanstadt orientieren sich am italienischen Strafrecht in der Fassung von 1929, also zum Gründungszeitpunkt des souveränen Staates Vatikanstadt.

Legalität

In Vatikanstadt gibt es keine Strafgesetze gegen homosexuelle Handlungen. Das Schutzalter liegt wie in anderen Staaten mit relativ großem katholischen Einfluss wie etwa Spanien oder Malta einheitlich bei 12 Jahren.

Antidiskriminierungsgesetze

Es gibt keinen ausdrücklichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung.

Lebenspartnerschaften

Eine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften besteht staatlicherseits nicht.

Historische Entwicklung des Strafrechts

Bei der Gründung von Vatikanstadt als souveräner Staat im Jahre 1929 wurde das italienische Strafgesetzbuch (Codic Penal , CP) aus dem Jahre 1889 in der damals geltenden Fassung übernommen. Dieses enthielt keine Sonderregelung für gleichgeschlechtliche Beziehungen und legte das Mindestalter für sexuelle Kontakte einheitlich bei 12 Jahren fest. Für sexuelle Kontakte in Autoritätsverhältnissen (zum Beispiel Lehrer/Schüler) war eine Altersgrenze von 15 Jahren festgelegt. Im Jahre 1969 wurde der Stichtag für die Bestimmungen des übernommenen italienischen Strafrechts vom 8. Juni 1929 auf den 31. Dezember 1924 vorverlegt. Damit wurde unter anderem die Todesstrafe abgeschafft, welche in Italien 1926 wiedereingeführt wurde. Für das Sexualstrafrecht hatte dies jedoch keine Auswirkungen.

In Italien selbst wurde 1930 ein neues, noch heute gültiges, Strafgesetz verabschiedet, welches die Mindestaltersgrenze auf 14 Jahre und die Altersgrenze bei Autoritätsverhältnissen auf 16 Jahre anhob.

In Vatikanstadt wurde bis heute die eigenständige Gesetzgebung in einigen Bestimmungen des allgemeinen Teils geändert, die Regelungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts blieben indes bis heute unverändert, was der österreichische Psychiater und Ethikprofessor Hans Rotter nicht für eine Nachlässigkeit, sondern für eine gewollte Entscheidung hält. Der Vatikan kann auf seinem Gebiet straffällig gewordene Personen, egal ob sie dort von der Gendarmerie des Pontifikats oder von Hilfstruppen der italienischen Polizei verhaftet werden, zur Aburteilung an Italien übermitteln, welches zur Übernahme verpflichtet ist und dann vatikanisches Recht anzuwenden hat. Nur bei einer vorherigen Flucht auf italienisches Territorium kommt das dort geltende Strafrecht zur Anwendung.

Wortlaut des Strafgesetzes

Art. 331 CP: Wer, mit Gewalt oder Drohung, eine Person des gleichen oder anderen Geschlechts zur fleischlichen Vereinigung zwingt, wird mit Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer sich mit einer Person des gleichen oder anderen Geschlechts fleischlich vereinigt, die zur Tatzeit:

  1. noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat;
  2. noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, wenn der Täter ihr Aszendent, Vormund oder Lehrer ist;
  3. ... [betrifft sexuelle Kontakte von Aufsehern mit Häftlingen oder Verurteilten, Anm.]
  4. ... [betrifft Willensunfähige, Anm.]

Art. 333 CP: Wer, unter Anwendung der Mittel oder unter Ausnutzung der Zustände oder Umstände, die in Art. 331 angeführt sind, gegenüber einer Person des gleichen oder anderen Geschlechts libidinöse Akte begeht, die von jenem Artikel nicht erfasst sind, ist mit Zuchthaus von einem bis zu sieben Jahren zu bestrafen.

Einschränkungen durch andere Paragrafen:

  • Wenn es sich bei dem Opfer um eine öffentliche Dirne ("pubblica meretrice") handelt wird die Strafe um die Hälfte bis zwei Drittel reduziert. (Art. 350 CP)
  • Wenn die Beteiligten die Ehe geschlossen haben (bei mehreren Tätern reicht es für alle, wenn dies einer tut) bleibt die Tat straffrei und eventuelle strafrechtliche Wirkungen einer Verurteilung fallen weg. (Art. 352 CP).
  • Nur wenn die Tat öffentlich oder unter Missbrauch der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt erfolgt, kann sie von den staatlichen Behörden ohne Antrag verfolgt werden (Art. 336 CP). Ansonsten ist der Antrag vom Verletzten, einem Aszendenten, dem Vormund oder dem Ehemann spätestens innerhalb eines Jahres ab der Kenntnis der Tat zu stellen (Art. 104, 336 CP).

Religion

Ereignisse

Literatur

Siehe auch

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