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Erziehungsspiel: Rechtliches

Strafrechtliche Relevanz kommt diesen (Sexual-)Praktiken regelmäßig nicht zu. Das Zufügen von Schmerzen oder Verletzungen wird zwar regelmäßig den Tatbestand der §§ 223ff. StGB (Körperverletzung) erfüllen, der Top aber wegen Einwilligung des Bottoms gerechtfertigt sein. Eine andere Bewertung käme allenfalls bei einer als sittenwidrig nach § 138 BGB zu betrachtenden Einwilligung in schwerste Misshandlungen in Betracht, oder aber wenn die Einwilligung nicht frei von Willensmängeln zustandegekommen ist, etwa indem der Top ein Abhängigkeitsverhältnis des Bottoms ausgenutzt hat.

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