EhevertragDurch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe , vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung . Ein Ehevertrag ist - nach deutschem Recht - nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fälle auch nach rechtskräftiger Scheidung . Regelungen zum Ehevertrag finden sich u.a. in den §1408|BGB|dejure ff. BGB. In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze analog anwendbar; der entsprechende Vertrag zwischen den Partnern wird Lebenspartnerschaftsvertrag genannt. Regelungsbereiche des EhevertragesVorrangig können drei große Regelungsbereiche von einem Ehevertrag erfasst werden:
In einem Ehevertrag können auch andere Dinge vereinbart werden, etwa, wann Kinder kommen sollen, ob überhaupt Kinder gewünscht sind, wie das Zusammenleben ausgestaltet werden soll etc. Sinnvoll sind solche Regelungen jedoch nicht. Einklagbar sind sie auf keinen Fall. Grenzen der VertragsfreiheitScheidungsfolgenvereinbarungFälle mit AuslandsberührungLiteraturVerwandte ThemenIndex: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Ehevertrag" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia (http://de.wikipedia.org) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren über folgende Adresse verfügbar: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ehevertrag&action=history
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Abschluss
Aufl
Auslandsberührung
Betreuungsunterhalt
Ehe
Eheleute
Ehepartner
Ehescheidung
Ehevertrag
Ehevertrages
Eheverträge
Familiengerichts
Gerrit
Güterstand
ISBN-10
Kernbereich
Regelungsbereiche
Scheidung
Scheidungsfall
Scheidungsfolgenrechts
Staatsangehörigkeit
Unterhalt
Verhandlungsposition
Versorgungsausgleich
Vertragsfreiheit
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
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