Ehe: Nationale BesonderheitenDeutschlandHauptartikel: Eherecht Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade "Dissidenten" wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei. Als Folge von Kulturkampf und dem späteren Reichskonkordat wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich, jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung stattfinden; eine Zuwiderhandlung gegen dieses in § 67 des Personenstandsgesetzes als Ordnungswidrigkeit statuierte Verbot kann allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden, da das Gesetz eine Sanktion nicht vorsieht. Wegen der Religionsfreiheit und da religiöse Zeremonien vom Staat sowieso nicht als rechtlich bindend anerkannt werden, kann über die Verfassungskonformität dieser Bestimmung des Personenstandsgesetzes diskutiert werden. In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres möglich und hat keinerlei Rechtsfolgen. Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot "rassische Mischehen" durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die "reinrassige" Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz). Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikel 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:
Betrachtet man die Veränderungen in der Definition der Ehe in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner so wird eine Entwicklung weg von historischen Modell eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:
Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert. Wegen seines Anreizes zur "Hausfrauenehe" wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht. Von den 21,4 Millionen Paaren in Deutschland waren 2005 88 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2005. Fast jedes zehnte Paar zieht Kinder heute ohne Trauschein groß. Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft erweiterte das Konzept der Kenntnisnahme einer vorhandenen Lebensgemeinschaft durch den Staat auf gleichgeschlechtlicher Partner und bringt demzufolge alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich, bietet aber gegenwärtig nur manche ihrer Vorteile. Im Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: "Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen" (BVerfGE 105,313). Siehe auch: Schutz von Ehe und Familie Vereinigte StaatenDas US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. Nur im Bundesstaat Massachusetts können derzeit legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden; diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden des Staats Massachusetts anerkannt, sowie in ausländischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen. Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer, oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Supreme Court den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau afrikanisch-indianischer Herkunft anzuerkennen. Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist ohne weiteres zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen. Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern. Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereningten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte leben 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, vor fünf Jahren im Jahre 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen. MexikoEs ist derzeit möglich in Mexiko ohne elterliche Zustimmung zu heiraten, wenn beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind. Mit elterlicher Zustimmung können Bräute 14, Bräutigame 16 Jahre alt sein. Es ist nicht notwendig, dass einer oder beide Partner in Mexiko wohnhaft sind; ihre Identität und Aufenthaltsstatus müssen sie jedoch nachweisen. Zivilehen können für Ausländer in Mexiko relativ zügig bearbeitet werden; Ehepartner, welche die mexikanische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen jedoch darauf warten, dass die Zustimmung der Secretaria de Gobernación eingeholt wird, eine Prozedere, die mehrere Monate dauern kann. Zum Zeitpunkt der Ehe muss das Paar eine Erklärung zum gewählten Güterstand abgeben (Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Im Fall, dass einer oder beide Partner bereits verheiratet war, müssen entweder die Todesurkunde des bisherigen Partners vorliegen oder die Scheidungspapiere, die unter dem "Apostille Protokoll" zertifiziert werden müssen. Diese Papiere müssen auch amtlich auf Spanisch übersetzt oder ausgestellt sein. Ferner besteht eine Wartefrist von einem Jahr nach Rechtskräftigkeit einer Scheidung. Es müssen vier Zeugen bei der Hochzeit anwesend sein, die sich ebenfalls ausweisen müssen. KuriosesIn der spanischen Sprache ist der Begriff für Ehefrauen und der Begriff für Handschellen identisch - las esposas, was beliebter Aufhänger für Witze ist. IsraelIsrael ist einer der wenigen Staaten, der bis heute keine reine zivile Eheschließung erlaubt. Im wesentlichen durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkulärer Eheschließung. Saudi-ArabienDie Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dies verfestigt patriarchale Strukturen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien aufgrund des Verbots der Homosexualität nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme ("mehr") fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mehrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Rial; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mehrs gänzlich ablehnten, und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden kann auf Wunsch des Mannes. VatikanstaatIm Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner im Zölibat leben. Dennoch gibt es viele ausländische Paare, die im Petersdom heiraten wollen. Um dies tun zu dürfen, müssen sie vorher sowohl staatliche, als auch kirchliche Papiere vorlegen und - sofern einer der Partner US-Staatsbürger ist - mit einem Priester der Kirche der heiligen Susanna in Rom ein Gespräch führen, die für die US-amerikanische Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist. Ähnliche Themen:
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