Düsseldorfer Verfahren

Als Düsseldorfer Verfahren wird ein interner Erlass der (ehemaligen) Oberfinanzdirektion Düsseldorf bezeichnet, der eine pauschalierte Steuererhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer bei der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes regelt.

Für die Besteuerung einer Tätigkeit und die daraus erzielten Umsätze ist es gemäß §40 der Abgabenordnung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Dies ist bereits durch die deutschen Finanzgerichte in den 1930er bzw. 1940er Jahren festgestellt worden und so sind Einnahmen aus der Prostitution , trotz Sittenwidrigkeit, steuerpflichtig.

Für die Finanzbehörden gestaltet sich durch die Unstetigkeit des Gewerbes die Steuererhebung und -vereinnahmung als sehr schwierig. Durch häufige Wohnungswechsel und die besonderen Verhältnisse des Rotlichtmilieus ist eine ordnungsmäßige Steuerveranlagung fast ausgeschlossen.

Die OFD Düsseldorf begegnete diesen Problemen mit der Erhebung einer vorläufigen Pauschalsteuer, die von den Bordellbetreibern in Höhe von ursprünglich fünf DM (inzwischen fünfundzwanzig Euro) pro Tag und Zimmermieterin erhoben wird.

Die Pauschalsteuer befreit grundsätzlich nicht von der Abgabe einer Steuererklärung.

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